Unsere Geschäftsbedingungen
Frachtpreis inkl. österr. STVB inkl. Treibstoffzuschläge; Sie verpflichten sich zur Eindeckung einer CMR-Versicherung gem. CMR-Bestimmung, mit einer Mindestdeckungssumme von mindestens EUR 363.364,17 die keine unüblichen Deckungsausschlüsse enthält, Be- und Entladezeiten 24 Stunden Standgeldfrei.Verzögerungen sind uns prompt mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung von Terminguttransporten (Fix-Terminen) halten wir Sie in vollem Umfang mit allen daraus entstandenen Kosten (Wartezeiten auf Monteure, Kran, Stapler usw.) haftbar! Bei Komplettladungen ist Zu- und Umladeverbot! Kundenschutz gilt als vereinbart. Wir arbeiten ausschließlich aufgrund der AÖSP in der zuletzt gültigen in der Wiener Zeitung veröffentlichten Fassung. Ihre Frachtrechnung kann nur unter Beilage der quittierten Ablieferbelege, eventueller Lademittelscheine und unter Angabe unserer Positionsnummer akzeptiert werden! EU-Paletten müssen immer getauscht werden! Für nicht getauschte Paletten verrechnen wir EUR 15 pro Europalette, für Düsseldorferpal. EUR 7,5 pro Palette. Paletten sind innerhalb von 2 Wochen an den Absender zu retournieren, bei Nichteinhalten dieser Frist, werden die Paletten durch uns auf Ihre Kosten zurückgebracht! Nach Ablauf der Frist, sind die Paletten nur nach Rücksprache mit uns auf eines unserer Palettenkonten zu retournieren! Eine Bearbeitungsgebühr wird verrechnet und nicht mehr gutgeschrieben. Zahlungsziel: 45 Tage nach Rechnungseingang!
Der Frachtführer haftet für die ordnungsgemäße Ladegutsicherung. Der LKW muss mit mind. 14 Spanngurten, zwei Spannlatten genügend Antirutschmatten und Kantenschoner ausgerüstet sein. Der LKW muss mindestens eine Innenhöhe von 2,60 m aufweisen und Kran be- und entladbar sein. Als wesentlicher Bestandteil dieses Frachtvertrages gilt die praxisgerechte Handhabung von § 3,6 GüKG und der § 7b Abs 1 Satz 2 Gükg und § 7c GüKG. Sie haften für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Gestellung der Zolldokumente (T1,..) bei dem vorgegebenen zuständigen Zollamt. Sie sind verpflichtet dafür einen vom Zollamt bestätigten Beleg (Alternativnachweis) zu erbringen. Ohne bestätigtem T1 Abschnitt kann Ihre Frachtrechnung nicht akzeptiert werden! Transportdurch-führung ausschließlich gem. der aktuell gültigen ADR! Bei Widrigkeiten, bzw. daraus entstandenen Kosten infolge Nichtbeachtung werden Sie in vollem Umfang haftbar gehalten! Kundenschutz gilt als vereinbart. Bei Eintritt in den Wettbewerb wird eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 35.000,00 fällig. Sie verfügen über alle für den Transport erforderlichen Erlaubnisse/Berechtigungen. Das Fahrpersonal verfügt über die erforderlichen Arbeitsgenehmigungen. Dieser Transportauftrag ist auch ohne Gegenbestätigung bindend! Achtung: Wir akzeptieren Ihrerseits keine Auftragsbestätigungen, auf denen Ihre Konditionen vermerkt werden! Es gelten ausschließlich UNSERE VEREINBARUNGEN! Mit der Annahme des Frachtauftrages verpflichten Sie sich zur ordnungsgemäßen und auftrags-konformen Durchführung des Transports. Sollten sie diesen Transportauftrag, in welchem Punkt auch immer, nicht einhalten, können wir Ihre Frachtabrechnung nicht anerkennen. Termine sind unbedingt einzuhalten! Sollten die Termine nicht eingehalten werden wird nur eine Ladung mit "normalen Verlauf" bezahlt. D.h. der Frachtpreis wird automatisch um 30% gekürzt und Sie werden für alle Kosten haftbar gehalten! Falls der vorgeschriebene/vereinbarte Ladetermin nicht eingehalten werden kann, sind wir sofort schriftlich zu informieren. Mündliche Nebenabsprachen haben keine Gültigkeit!!!! Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die jeweils aktuelle gesetzliche Vorgabe zum deutschen Mindestlohn-gesetz (MiLoG) einzuhalten.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit dieser Erklärung den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit dem MiLoG freizustellen. Diese Regelung gilt auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden sowie gegen den Auftraggeber verhängte Bußgelder wegen Verstöße gegen das MiLoG.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, diese Vorlagenpflicht und die weiteren vorstehend bereits be-schriebenen Pflichten in den Frachtvertrag mit ausführenden Frachtführern aufzunehmen und nur solche Frachtführer einzusetzen, die die Voraussetzungen des § 7b GüKG bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ggfls. in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 3118/93 zuverlässig erfüllen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften durch den ausführenden Frachtführer.
Gerichtsstand gilt für beide Teile St. Pölten als vereinbart. Wir bitten um auftragskonforme Durchführung dieses Transports und wünschen GUTE FAHRT!